Vermieter können von Mietern, die trotz wirksamer Kündigung nicht ausziehen, für die Zeit zwischen Wirksamwerden der Kündigung und tatsächlicher Herausgabe der Wohnung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Maßstab dafür ist die Miete, die bei einer Neuvermietung erzielt werden kann. Der Vermieter darf daher so viel Geld verlangen, wie er von einem neuen Mieter hätte bekommen können.

Der Leitsatz des BGH lautet:

Die für vergleichbare Sachen ortsübliche Miete, die der Vermieter gemäß § 546a Abs. 1 Alt. 2 BGB für die Dauer der Vorenthaltung der Mietsache verlangen kann, wenn der Mieter diese nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurückgibt, ist bei beendeten Wohnraummietverträgen nicht nach Maßgabe der auf laufende Mietverhältnisse zugeschnittenen Regelung über Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§558 Abs.2 BGB), sondern anhand der bei Neuabschluss eines Mietvertrages über die Wohnung ortsüblichen Miete (Marktmiete) zu bestimmen.

BGH, Urteil vom 18.01.2017, Az VIII ZR 17/16