In fast allen vor Juni 2013 abgeschlossenen Mietverträgen befinden sich unwirksame Quotenklauseln (bzw. Quotenbeteiligungsklausel oder Quotenabgeltungsklausel). Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt auch für Bestandsverträge - vor Abschluss von Neuverträgen unbedingt Wirksamkeit der Klausel prüfen.

Mit Urteil vom 29.05.2013 hatte der Bundesgerichtshof neu zur Wirksamkeit von Quotenklauseln in Wohnraummietverträgen entschieden. Unter Quotenklauseln versteht man die Beteiligung des Mieters an Kosten für Schönheitsreparaturen, wenn diese zwar ordnungsgemäß auf den Mieter umgewälzt worden aber noch nicht fällig sind. Beispiel: Die Schönheitsreparaturen werden nach 5 Jahren fällig, der Mieter zieht aber schon nach 18 Monaten aus. Fast alle mir bekannten Mietverträge beteiligen den Mieter prozentual an den Kosten für die Schonheitsreparaturen. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof grundsätzlich zulässig. Unzulässig ist es aber, wenn in dem Mietvertrag die Klausel enthalten ist, dass die Berechnung der Beteiligung des Mieters anhand eines Kostenvoranschlags erfolgt, den der Vermieter einholt. Dieser Zusatz macht die gesamte Kostnbeteiligungsklausel unwirksam mit der Folge, dass sich der Mieter in unserem Beispiel nicht an den Kosten für die Durchführung der Schönheitsreparaturen beteiligen muss.


Vermieter und Mieter sollten sich daher bei Beendigung eines Mietvertrages und insbesondere bei Neuabschluss eines Mietvertrages beraten lassen.