Nach dem Bundesgerichtshof sind unwirksame Individualvereinbarungen über die Befristung eines Wohnraummietvertrages ergänzend auszulegen; zu ermitteln ist der mit der unwirksamen Klausel verfolgte Zweck.

Bei dem vom BGH entschiedenen Fall vereinbarten Mieter und Vermieter individuell eine Befristung des Wohnraummietvertrages auf 7 Jahre. Darüber hinaus räumten sich Mieter und Vermieter Verlängerungsoptionen von 2 x 3 Jahren ein. Die Mietvertragslaufzeit betrug daher maximal 13 Jahre. Die Klausel lautete:

"Das Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 1.11.2004 und endet am 31.10.2011, wenn es nicht verlängert wird mit 2 x 3-jähriger Verlängerungsoption."

Derartige Vereinbarungen sind wegen Verstoßes gegen § 575 BGB auch im Wege der Individualvereinbarung unwirksam. Aus diesem Grund scheiterte der Kläger, der sich auf die Unwirksamkeit berief in den beiden Vorinstanzen. Der Bundesgerichtshof folgte den Vorinstanzen nicht: Durch die Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung ist eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Vertrag entstanden. Diese ist durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass anstelle der unwirksamen Befristung für deren Dauer ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt. Somit sind die Parteien an die individuell vereinbarte Befristung gebunden. Bei individueller Vereinbarung können die Vertragsparteien auch einen langfristigen Kündigungsverzicht vereinbaren, auch größer 4 Jahre.