Die Durchsetzung einer Räumung und Herausgabe einer Wohnung, einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Gewerberaums nach Beendigung des Mietverhältnisses erfolgt über eine sog. Räumungsklage, die bei dem örtlich und sachlich zuständigen Gericht (bei Wohnung in München in der Regel das Amtsgericht München) erhoben werden muss.
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Voraussetzung einer Räumungsklage
Voraussetzung für die Erhebung einer Räumungsklage ist die Beendigung des Mietverhältnisses. Ein Mietvertrag kann auf unterschiedliche Weise beendet werden:
- Durch vereinbarten Zeitablauf (Zeitmietverträge)
- Durch Aufhebung des Mietvertrags (z. B. Anfechtung)
- außerordentliche fristlose Kündigung (z. B. bei Rückstand mit Mietzahlungen)
- ordentliche Kündigung (z. B. Eigenbedarfskündigung, Verwertungskündigung)
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örtliche Zuständigkeit (wann ist München zuständig?)
Zuständig für Räumungsklagen sind die Gerichte, in dessen Bezirk sich die Mietfläche befindet, die geräumt und herausgegeben werden soll. Bei Flächen in München sind die Gerichte in München zuständig.
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Sachliche Zuständigkeit
Sachlich zuständig sind in Streitigkeiten über Wohnraum die Amtsgerichte, bei anderen Flächen das Landgericht, wenn der sog. Streitwert über € 5.000,00 liegt.
Beispiel: Für eine Räumungsklage über eine Wohnung in München ist das Amtsgericht München sachlich und örtlich zuständig.
Sofern gegen ein Urteil Berufung eingelegt wird, ist das Landgericht (bei Wohnungen) bzw. bei anderen Flächen das Oberlandesgericht zuständig, wenn der Streitwert über € 5.000,00 liegt.
Beispiel: Für Berufungen gegen Urteile über Räumungsklagen des Amtsgerichts München ist das Landgericht München I zuständig, für Berufungen gegen Entscheidungen über Räumungsklagen des Landgerichts München das Oberlandesgericht.
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Verfahrensdauer bei Räumungsklagen
Räumungsklagen sind von den Gerichten vorrangig und möglichst zügig zu bearbeiten. Mit Verfahrensdauern von ca. 3-6 Monaten muss dennoch gerechnet werden.
Nur in Ausnahmefällen kann man eine Räumungsklage über eine Einstweilige Verfügung umgehen. Die ist möglich bei verbotener Eigenmacht (z. B. Hausbesetzerfälle) und bei akuter Gefahr für Leib und Leben. Neu aufgenommen ist, dass eine Räumung über eine Einstweilige Verfügung erreicht werden kann, wenn der Mieter kurz vor dem Urteil über eine Räumungsklage oder danach die Wohnung an einen Dritten überlässt und so versucht, die Räumung zu vereiteln.
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Kosten
Auch bei Räumungsklagen richten sich die Kosten für den Rechtsanwalt und das Gericht, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, nach dem sog. Gegenstandswert bzw. Streitwert. Der Streitwert errechnet sich nach der Jahresnettokaltmiete. Anhand der Jahresnettokaltmiete können wir Ihnen als Ihr Rechtsanwalt die Kosten für eine Räumungsklage berechnen.