Wir wachsen weiter und heißen Frau Martina Karr als Assessorin in unserer Kanzlei herzlich willkommen!
Aktuelles
Anwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht / WEG-Recht in München
Herzlich Willkommen, Frau Karr!
Herzlich Willkommen, Herr Predasch!
Wir wachsen weiter und heißen Herrn Leonhard Predasch als Assessor in unserer Kanzlei herzlich willkommen!
Herzlich Willkommen, Frau Akdeniz!
Wir wachsen weiter und heißen Frau Sevdegül Akdeniz als Rechtsanwaltsfachangestellte herzlich willkommen in unserer Kanzlei!
BGH: Keine Amtshaftung wegen unwirksamer Mietenbegrenzungsverordnung
Urteil vom 28. Januar 2021 – III ZR 25/20
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Schadensersatzansprüche gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund des Art. 34 GG zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat entschieden, dass Mietern keine Amtshaftungsansprüche zustehen, wenn eine Landesregierung eine Mietenbegrenzungsverordnung mit weitem räumlichem und persönlichem Geltungsbereich erlässt, die jedoch wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Begründung der Verordnung unwirksam ist.
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Erneute Platzierung in Focus Anwaltsliste 2020 als TOP Rechtsanwalt im Bereich Miete und Eigentum in München
Herr Dr. Georg Schildberg wurde erneut und nun zum dritten Mal in Folge in der Focus Anwaltsliste als "TOP Rechtsanwalt 2020" (in Folge 2018, 2019) im Bereich Miete & Eigentum genannt.
Die Anwaltsliste wird im Auftrag der Zeitschrift Focus von einem Forschungsinstitut (Statista) erstellt. Unter anderem ausschlaggebend für die Platzierung sind Empfehlungen von Kollegen. Herr Dr. Georg Schildberg wird somit überdurchschnittlich oft von anderen Rechtsanwälten als Rechtsanwalt im Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in München empfohlen.
Aus München werden insgesamt nur 8 Rechtsanwälte aus diesem Bereich aufgelistet.
Die Platzierung und Nennung sind für uns Auszeichnung und Ansporn zugleich. Für die erteilten Empfehlungen danken wir auf diesem Weg!
BGH: Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen
BGH: Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen
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BGH: Ansprüche des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter
Bundesgerichtshof zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter
UPDATE 06/2020 CORONA - Normalisierung im Gerichtsbetrieb
UPDATE 06/2020 CORONA - Normalisierung im Gerichtsbetrieb
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BGH: Zur Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags
Zur Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags
Corona Krise - gesetzliche Übergangsregelungen
Der Gesetzgeber war nicht untätig und hat anlässlich der Coronakrise ein "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" erlassen.
Das Gesetz enthält zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht folgende Regelungen:
CORONA VIRUS: UPDATE 21.03.2020 Unser Betrieb läuft weiter
In eigener Sache:
Uns erreichen viele besorgte Anfragen von Mandanten zum aktuellen Stand der Sachbearbeitung und dem weiteren Ablauf.
Wir halten unseren Betrieb in gewohnter Weise offen, d. h. Sie erreichen uns telefonisch an Werktagen, Mo-Fr von 08.00 - 12.30 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr.
Auch die Fall- und Sachbearbeitung läuft ungehindert weiter.
Bislang sind Gerichtsverfahren nicht ausgesetzt und auch Gerichtstermine generell nicht abgesetzt worden. Wir erhalten in einigen Verfahren die Mitteilung, dass wegen Erkrankung von Richtern Gerichtstermine verschoben werden mussten. Diese Termine finden idR im Mai oder Juni 2020 statt.
Derzeit versuchen wir so weit wie möglich, Sozialkontakte einzuschränken oder zu vermeiden und vereinbaren daher zu Ihrem und unserem Schutz ausschließlich Telefontermine. Persönliche Besprechungstermine bieten wir Ihnen gerne an, wenn dies zulässig und gefahrlos möglich ist.
Wir empfehlen Ihnen nicht, mit der Verfolgung Ihrer Rechte zu warten, bis sich die Situation in Deutschland bzw. Europa normalisiert hat. Sie müssen davon ausgehen, dass dann deutschlandweit ein hoher Arbeitsrückstau besteht, wodurch sich die Bearbeitungszeiten bei Gerichten etc. deutlich erhöhen können.
Auch besteht derzeit keine "Entschuldigung" für versäumte Fristen auf Grund der "Corona Krise".
Bitte wenden Sie sich bei Fragen gerne an unser Büro, wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.