BGH: Anspruch auf Lärmschutz bei Auswechslung des Teppichbodens durch Fliesen
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Bundesgerichtshof zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter
UPDATE 06/2020 CORONA - Normalisierung im Gerichtsbetrieb
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Zur Wirksamkeit einer Klausel zur automatischen Verlängerung eines Makler-Alleinauftrags
Der Gesetzgeber war nicht untätig und hat anlässlich der Coronakrise ein "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" erlassen.
Das Gesetz enthält zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht folgende Regelungen:
In eigener Sache:
Uns erreichen viele besorgte Anfragen von Mandanten zum aktuellen Stand der Sachbearbeitung und dem weiteren Ablauf.
Wir halten unseren Betrieb in gewohnter Weise offen, d. h. Sie erreichen uns telefonisch an Werktagen, Mo-Fr von 08.00 - 12.30 Uhr und 13.30 - 17.00 Uhr.
Auch die Fall- und Sachbearbeitung läuft ungehindert weiter.
Bislang sind Gerichtsverfahren nicht ausgesetzt und auch Gerichtstermine generell nicht abgesetzt worden. Wir erhalten in einigen Verfahren die Mitteilung, dass wegen Erkrankung von Richtern Gerichtstermine verschoben werden mussten. Diese Termine finden idR im Mai oder Juni 2020 statt.
Derzeit versuchen wir so weit wie möglich, Sozialkontakte einzuschränken oder zu vermeiden und vereinbaren daher zu Ihrem und unserem Schutz ausschließlich Telefontermine. Persönliche Besprechungstermine bieten wir Ihnen gerne an, wenn dies zulässig und gefahrlos möglich ist.
Wir empfehlen Ihnen nicht, mit der Verfolgung Ihrer Rechte zu warten, bis sich die Situation in Deutschland bzw. Europa normalisiert hat. Sie müssen davon ausgehen, dass dann deutschlandweit ein hoher Arbeitsrückstau besteht, wodurch sich die Bearbeitungszeiten bei Gerichten etc. deutlich erhöhen können.
Auch besteht derzeit keine "Entschuldigung" für versäumte Fristen auf Grund der "Corona Krise".
Bitte wenden Sie sich bei Fragen gerne an unser Büro, wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.
Kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht aufgrund jahrzehntelanger Duldung durch den Nachbarn
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"Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und Teileigentumsanlage
Urteil vom 13. Dezember 2019 – V ZR 203/18
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass in einer Teileigentumseinheit, die in der Teilungserklärung als "Laden mit Lager" bezeichnet ist, ein Eltern-Kind-Zentrum betrieben werden darf.
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Herr Dr. Georg Schildberg wurde erneut und in Folge in der Focus Anwaltsliste als "TOP Rechtsanwalt 2019" im Bereich Miet- & Wohnungseigentumsrecht genannt.
Die Anwaltsliste wird im Auftrag der Zeitschrift Focus von einem Forschungsinstitut (Statista) erstellt. Unter anderem ausschlaggebend für die Platzierung sind Empfehlungen von Kollegen. Herr Dr. Georg Schildberg wird somit überdurchschnittlich oft von anderen Rechtsanwälten als Rechtsanwalt im Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in München empfohlen.
Aus München werden insgesamt nur 12 Rechtsanwälte aus diesem Bereich aufgelistet.
Die Platzierung und Nennung sind für uns Auszeichnung und Ansporn zugleich. Für die erteilten Empfehlungen danken wir auf diesem Weg!
Kein Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer
Dr. Georg Schildberg kommentierte live in der n-tv Nachrichtensendung am 22.05.2019, ca. 15:45 Uhr zwei Urteile des Bundesgerichtshof vom 22.05.2019. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Verfahren am 22.05.2019 entschieden, dass Härtefälle bei Eigenbedarfskündigungen durch die Instanzgerichte genauer zu prüfen sind; eine schematische Betrachtungsweise oder die Bildung von Fallgruppen verbiete sich.
Die Pressemeldung des Bundesgerichtshof finden Sie hier.
Weitere Berichterstattungen mit Herrn Dr. Georg Schildberg zu diesen Urteilen folgten im Laufe des weiteren Tagesprogramms bei n-tv.